Unterzeichnete Inklusionsvereinbarung für Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte im Schuldienst des Freistaates Sachsen
Zum 1. August 2025 ist die neue „Inklusionsvereinbarung für Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte im Schuldienst des Freistaates Sachsen“ in Kraft getreten. Sie ersetzt die Vereinbarung zur „Integration schwerbehinderter Beschäftigter im Schuldienst“ vom 20. Oktober 2003. Zu finden ist die neue Inklusionsvereinbarung auf der Homepage der Hauptschwerbehindertenvertretung (in der rechten Menüleiste unter dem Punkt „Rechtsgrundlagen SMK“): https://www.hsbvl.sachsen.de/5645.htm
Die Inklusionsvereinbarung gilt für alle im Schuldienst des Freistaates Sachsen stehenden Beschäftigten mit Behinderungen, damit nicht nur für Lehrkräfte, sondern für das gesamte pädagogische Personal (einschl. Referendarinnen und Referendare, Pädagogische Fachkräfte im Unterricht und Schulassistenzen) als auch das nichtpädagogische Personal (Schulverwaltungsassistenzen) sowie Erzieherinnen und Erzieher im Landesdienst.
Beschäftigten an Schulen in freier Trägerschaft ist zu empfehlen, innerhalb ihrer Träger die jeweilige Schwerbehindertenvertretung auf die an öffentlichen Schulen geltende Inklusionsvereinbarung aufmerksam zu machen.
Ein wesentlicher Punkt der neuen Inklusionsvereinbarung ist, dass nunmehr alle Menschen mit Behinderungen und nicht nur schwerbehinderte sowie denen gleichgestellte Menschen Beachtung finden. Damit sind auch Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 sowie GdB von 30 und 40 ohne Gleichstellung eingeschlossen.
Für Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen, insbesondere für Langzeiterkrankte, ist die Kenntnis der Inhalte der Inklusionsvereinbarung empfehlenswert. Es ist leider häufig zu beobachten, dass Beschäftigte erst im Verlaufe des (Arbeits-) Lebens so starke gesundheitliche Einschränkungen erleiden, dass ein Beantragen einer anerkannten Behinderung notwendig wird.
Sollten Sie Fragen haben, die Ihre persönliche Situation betreffen, wenden Sie sich gern an Ihre zuständige Örtliche Schwerbehindertenvertretung (ÖSBV). Speziell bei der beabsichtigten Antragstellung eines GdB ist es unbedingt zu empfehlen, die sachkundige Beratung und Unterstützung einer ÖSBV bereits im Vorfeld in Anspruch zu nehmen.
Die Übersicht aller Schwerbehindertenvertretungen finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Hauptschwerbehindertenvertretung: https://www.hsbvl.sachsen.de/571.htm
Für das Berücksichtigen der besonderen Bedürfnisse von Beschäftigten mit Behinderung an den Schulen ist es wichtig, dass auch Mitglieder von Personalräten die Regelungen der Inklusionsvereinbarung kennen.
Michael Wagner
Hauptvertrauensperson