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    Ausschuss Bildungspolitik

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    Entlastungen für ältere Lehrkräfte und Gewährung einer Bindungszulage

    Wiederholt erreichen uns Anfragen zum Thema Entlastung von Lehrkräften und Gewährung einer Bindungszulage. Deshalb hier an dieser Stelle die aktuellen Informationen, um handlungsfähig zu sein, sowie gegebenenfalls selbst aktiv zu werden.

    Entlastungen für ältere Lehrkräfte

    Mit dem Maßnahmenpaket 2016 wurden bereits Aussagen zur Entlastung von älteren Lehrkräften getroffen. So bedarf es beispielsweise bei Abordnung ab Vollendung des 63. Lebensjahres der Zustimmung der Lehrkraft. Ebenso wurde für Beschäftigte über 63 hinsichtlich des Aufgabenbereichs Entlastungen benannt. In diesem Zusammenhang wurden mehrtägige Klassenfahrten, die Entbindung von Klassenleitertätigkeiten erwähnt, aber nicht schriftlich festgehalten. Entsprechend sollte hierzu der Kollege das Gespräch mit der Schulleitung suchen.

    Gewährung einer Bindungszulage

    Mit der Gewährung einer Bindungszulage nach TV-L § 16 Abs. 5 wurde ein monetäres Instrument dem Beschäftigten eröffnet, wenn er beabsichtigt über das 63. Lebensjahr hinaus weiter zu arbeiten. Die Zulage, die jeweils zum 1.8. oder 1.2. gewährt werden kann, bedarf allerdings einiger zwingender Voraussetzungen.

    1. Der Beschäftigte erklärt gegenüber dem Schulleiter, dass er bereit ist, über den frühestmöglichen Renteneintritt (mit 63 Jahren) hinaus zu arbeiten. Er knüpft die Bereitschaft an die Gewährung einer Bindungszulage.

    2. Der Schulleiter unterstützt das Gesuch des Beschäftigten, weil entsprechend an der Schule Bedarf besteht und gibt das Gesprächsprotokoll an das LaSuB weiter.

    3. Die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer Bindungszulage obliegt grundsätzlich dem LaSuB in eigener Zuständigkeit. Das LaSuB prüft, ob die Lehrkraft durch Neueinstellung, Abordnung o.Ä. ersetzt werden könnte. Im Regelfall wird, wenn kein Ersatz möglich ist und dringender dienstlicher Bedarf besteht, dem Antrag auf Gewährung der Bindungszulage zugestimmt und der Beschäftigte informiert. 

    Nach dem geltenden Tarifrecht besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Bindungszulage. Tarifliche Möglichkeiten der Durchsetzung einer Bindungszulage scheiden daher aus. Die Gewährung der Bindungszulage ist mit dem Lehrermaßnahmenpaket bis zum 31. 12. 2023 beschlossen.

    Für Rückfragen stehen Ihnen vor Ort die Örtlichen Personalräte als Ansprechpartner zur Verfügung. Weiterhin können Sie sich bei Fragen direkt an uns wenden. Nutzen Sie dazu am besten das Kontaktformular auf unserer Homepage oder schreiben Sie an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. .

    Genehmigung von Teilzeitanträgen

    Bisher ist das LASuB mit der Genehmigung von Teilzeit relativ moderat umgegangen. Es gab Zeiten, da war Teilzeit ausdrücklich gewünscht. Seit letztem Schuljahr hat hier bedingt durch Lehrermangel und Verbeamtung ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Man beruft sich nun wieder auf die gesetzlichen Bestimmungen, um Teilzeit zu regulieren.
    Auf jeden Fall sollte man den Antrag stellen und ihn auch begründen. Bei gesundheitlichen Problemen muss man nicht ins Detail gehen. Es genügt dabei, auf Ausfallzeiten vor der Teilzeit hinzuweisen und damit zu zeigen, dass die Teilzeit der derzeitigen Belastbarkeit entgegenkommt. Weiterhin gilt es zu brachten, dass sich die Fristen geändert haben.

    Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..


     

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