Wiederholt erreichen uns Anfragen zum Thema Entlastung von Lehrkräften und Gewährung einer Bindungszulage. Deshalb hier an dieser Stelle die aktuellen Informationen, um handlungsfähig zu sein, sowie gegebenenfalls selbst aktiv zu werden.
Entlastungen für ältere Lehrkräfte
Mit dem Maßnahmenpaket 2016 wurden bereits Aussagen zur Entlastung von älteren Lehrkräften getroffen. So bedarf es beispielsweise bei Abordnung ab Vollendung des 63. Lebensjahres der Zustimmung der Lehrkraft. Ebenso wurde für Beschäftigte über 63 hinsichtlich des Aufgabenbereichs Entlastungen benannt. In diesem Zusammenhang wurden mehrtägige Klassenfahrten, die Entbindung von Klassenleitertätigkeiten erwähnt, aber nicht schriftlich festgehalten. Entsprechend sollte hierzu der Kollege das Gespräch mit der Schulleitung suchen.
Gewährung einer Bindungszulage
Mit der Gewährung einer Bindungszulage nach TV-L § 16 Abs. 5 wurde ein monetäres Instrument dem Beschäftigten eröffnet, wenn er beabsichtigt über das 63. Lebensjahr hinaus weiter zu arbeiten. Die Zulage, die jeweils zum 1.8. oder 1.2. gewährt werden kann, bedarf allerdings einiger zwingender Voraussetzungen.
1. Der Beschäftigte erklärt gegenüber dem Schulleiter, dass er bereit ist, über den frühestmöglichen Renteneintritt (mit 63 Jahren) hinaus zu arbeiten. Er knüpft die Bereitschaft an die Gewährung einer Bindungszulage.
2. Der Schulleiter unterstützt das Gesuch des Beschäftigten, weil entsprechend an der Schule Bedarf besteht und gibt das Gesprächsprotokoll an das LaSuB weiter.
3. Die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer Bindungszulage obliegt grundsätzlich dem LaSuB in eigener Zuständigkeit. Das LaSuB prüft, ob die Lehrkraft durch Neueinstellung, Abordnung o.Ä. ersetzt werden könnte. Im Regelfall wird, wenn kein Ersatz möglich ist und dringender dienstlicher Bedarf besteht, dem Antrag auf Gewährung der Bindungszulage zugestimmt und der Beschäftigte informiert.
Nach dem geltenden Tarifrecht besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Bindungszulage. Tarifliche Möglichkeiten der Durchsetzung einer Bindungszulage scheiden daher aus. Die Gewährung der Bindungszulage ist mit dem Lehrermaßnahmenpaket bis zum 31. 12. 2023 beschlossen.
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